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Überwachung am Arbeitsplatz mittels Keyloggers unzulässig

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Verwertung von Informationen, die mithilfe eines sogenannten Keyloggers gewonnen wurden, im Kündigungsschutzprozess für unzulässig erklärt, wenn kein konkreter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerren Pflichtverletzung Anlass für den Einsatz der Software war.

Mit einer Keylogger-Software werden Tastatureingaben an einem Computer aufgezeichnet.

Der Kläger war bei der Beklagten als „Web-Entwickler“ beschäftigt, die ihren Arbeitnehmern mitgeteilt hatte, dass der gesamte Internetverkehr überwacht werde. Sie installierte eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und Bildschirmfotos anfertigte.

Nach Auswertung der Daten fand ein Gespräch statt. Darin räumte der Kläger ein, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Die Beklagte, kündigte das Arbeitsverhältnis.

Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürften im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Die Beklagte habe durch dessen Einsatz das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.